
Wann darf auf der Straße trainiert werden?
Rechtstipp:
Im Trainingslager ist es
die Regel, ist es aber auch stra0enverkehrsrechtlich zulässig, zu Hause
in der Gruppe Rad zu fahren?
Allgemein gilt, dass zu zwei nebeneinander gefahren werden darf, wenn der übrige
Verkehr dadurch nicht behindert wird (§ 2 Abs. 4 StVO).
Entscheidend ist vor allem, ob die Straße breit genug ist. Dies ist eine
Frage des Einzelfalls, so dass immer eine gewisse Unsicherheit bleibt und dazu
geraten werden muss, im Zweifel hintereinander zu fahren.
Die zweite gesetzlich geregelte Ausnahme findet sich in § 27 Abs. 1 Satz
2 StVO.
Es handelt sich dabei um den so genannten „geschlossenen Verband“.
Ein solcher Verband besteht bei mehr als 15 Radfahrern. Zu beachten ist allerdings,
dass die Abstände zwischen den Fahrrädern nicht zu groß geraten,
dass die Gruppe nicht mehr als solche zu erkennen ist und für einzeln fahrende
Radfahrer gehalten wird. Wer sich nicht an die Regeln hält und dennoch
nebeneinander fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen oder sogar mit
einer zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung, wenn es zu einem Unfall mit anderen
Verkehrsteilnehmern kommt. Ein zulässiger geschlossener Verband wird wie
ein Verkehrsteilnehmer behandelt. Des bedeutete, dass beispielsweise nach dem
berechtigen Einfach in eine Kreuzung oder dem Passieren einer Einmündung
durch den ersten Radfahrer die Kolonne nicht wartepflichtig ist, auch wenn plötzlich
bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer auftauchen. Die Kolonne darf dem Vorausfahrenden
allerdings nicht blind folgen und das Verbandvorrecht erzwingen. Von diesen
Grundsätzen gibt es keine weiteren Ausnahmen, wenn etwa einer der Fahrer
eine Rainerlizenz besitzt oder das Rad ein gewisses Gewicht nicht überschreitet.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt
zulässigerweise mit dem Rennrad auf der Straße gefahren werden darf.
Wenn sich am rechten Fahrbahnrand ein Radweg befindet, muss dieser benutzt werden
(§ 2 Abs. 4 StVO), auch wenn dieser nicht als Radweg bezeichnet ist, sich
aber baulich zweifelsfrei als solcher erkennen lässt. Linke Radwege müssen
nur benutzt werden, wenn diese für die Gegenrichtung durch ein entsprechendes
Verkehrszeichen freigegeben sind. Falls der vorgeschriebene Radweg nicht benutzt
wird und es zu einem Unfall zum Beispiel wegen einer sich öffnenden Tür
eines parkenden Pkw oder einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug
kommt, entsteht eine Mithaftung des Radfahrers. Der BGH hat aber auch entschieden,
dass wegen tiefen Schnees, eis oder Löchern unbenutzbare Radwege nicht
benutzt werden müssen. Der Radfahrer darf dann auf den Seitenstreifen der
Fahrbahn ausweichen, soweit vorhanden.
Artikel
aus Triathlon Nr. 47 /Juli 2006
Dr. Thorsten Graf ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Herford