Wann darf auf der Straße trainiert werden?

Rechtstipp:

Im Trainingslager ist es die Regel, ist es aber auch stra0enverkehrsrechtlich zulässig, zu Hause in der Gruppe Rad zu fahren?
Allgemein gilt, dass zu zwei nebeneinander gefahren werden darf, wenn der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird (§ 2 Abs. 4 StVO).
Entscheidend ist vor allem, ob die Straße breit genug ist. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, so dass immer eine gewisse Unsicherheit bleibt und dazu geraten werden muss, im Zweifel hintereinander zu fahren.
Die zweite gesetzlich geregelte Ausnahme findet sich in § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO.
Es handelt sich dabei um den so genannten „geschlossenen Verband“. Ein solcher Verband besteht bei mehr als 15 Radfahrern. Zu beachten ist allerdings, dass die Abstände zwischen den Fahrrädern nicht zu groß geraten, dass die Gruppe nicht mehr als solche zu erkennen ist und für einzeln fahrende Radfahrer gehalten wird. Wer sich nicht an die Regeln hält und dennoch nebeneinander fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen oder sogar mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung, wenn es zu einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt. Ein zulässiger geschlossener Verband wird wie ein Verkehrsteilnehmer behandelt. Des bedeutete, dass beispielsweise nach dem berechtigen Einfach in eine Kreuzung oder dem Passieren einer Einmündung durch den ersten Radfahrer die Kolonne nicht wartepflichtig ist, auch wenn plötzlich bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer auftauchen. Die Kolonne darf dem Vorausfahrenden allerdings nicht blind folgen und das Verbandvorrecht erzwingen. Von diesen Grundsätzen gibt es keine weiteren Ausnahmen, wenn etwa einer der Fahrer eine Rainerlizenz besitzt oder das Rad ein gewisses Gewicht nicht überschreitet.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt zulässigerweise mit dem Rennrad auf der Straße gefahren werden darf. Wenn sich am rechten Fahrbahnrand ein Radweg befindet, muss dieser benutzt werden (§ 2 Abs. 4 StVO), auch wenn dieser nicht als Radweg bezeichnet ist, sich aber baulich zweifelsfrei als solcher erkennen lässt. Linke Radwege müssen nur benutzt werden, wenn diese für die Gegenrichtung durch ein entsprechendes Verkehrszeichen freigegeben sind. Falls der vorgeschriebene Radweg nicht benutzt wird und es zu einem Unfall zum Beispiel wegen einer sich öffnenden Tür eines parkenden Pkw oder einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug kommt, entsteht eine Mithaftung des Radfahrers. Der BGH hat aber auch entschieden, dass wegen tiefen Schnees, eis oder Löchern unbenutzbare Radwege nicht benutzt werden müssen. Der Radfahrer darf dann auf den Seitenstreifen der Fahrbahn ausweichen, soweit vorhanden.

Artikel aus Triathlon Nr. 47 /Juli 2006
Dr. Thorsten Graf ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Herford


Impressum